Fachanwaltskanzlei Gruson

Steuerrecht &
Insolvenzrecht

Willkommen in meiner Kanzlei!

Ich bin Fachanwältin für Insolvenzrecht und Steuerrecht. Die daraus resultierende, langjährige Erfahrung als Insolvenzverwalterin hat mich gelehrt, dass jeder Mandant nicht nur einen Fall darstellt, sondern auch die menschliche Seite jedes Mandanten bei der Lösungsfindung berücksichtigt werden muss, die über eine reine Verwaltung hinausgeht. Es ist mir besonders wichtig, meine Mandanten vor und während eines Insolvenzverfahrens umfassend zu beraten. Auch im eröffneten Insolvenzverfahren stehe ich Ihnen mit meinem Wissen zur Seite.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!


Fachanwältin für Insolvenzrecht und Steuerrecht

SPEZIALISIERT.

Als Fachanwaltskanzlei sind wir auf ausgewählte Rechtsgebiete spezialisiert. Wir bieten Ihnen in diesen Rechtsgebieten das Optimum an juristischer Beratung und Vertretung Ihrer Anliegen. Dies erreichen wir durch fundierte, jahrelange Erfahrung, sowie ständige Fort- und Weiterbildungen.

Privatinsolvenz & Schuldnerbetreuung

Ich vertrete Ihre Interessen als Schuldner im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase. Dies umfasst insbesondere:

  • Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder
  • Überprüfung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters/Treuhänders
  • Ausstellung von notwendigen Bescheinigungen
  • Überprüfung des abgeführten pfändbaren Einkommens auf richtige Höhe
  • Erstellung der Einkommensteuererklärungen

Schuldnerberatung &
Insolvenzberatung

Ich vertrete Ihre Interessen als Schuldner. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen
  • Die Bescheinigung nach § 305 InsO
  • Den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • Einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens
  • Bescheinigungen für Pfändungsschutzkonten gem. § 850 k ZPO
  • Anträge auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO

Hoch spezialisiert im Steuerrecht

Ich biete folgende Leistungen im Steuerrecht:

  • Interessenvertretung von Mandanten
  • Unterstützung bei der Einrichtung einer kaufmännischen Buchhaltung
  • Coaching bei der Führung der Buchhaltung und der Einreichung von USt-Voranmeldungen
  • Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen
  • Erstellung von privaten Steuererklärungen

Durchführung
von Zwangs- und
Vollstreckungsaufträgen

Ich vertrete Ihre Interessen als Gläubiger im Insolvenzverfahren Dies umfasst insbesondere:

  • die Forderungsanmeldung und die Geltungmachung von Sicherheiten
  • Die Vertretung bei Gläubigerversammlungen
  • Die halbjährliche Überprüfung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters anhand der Halbjahresberichte

Interessenvertretung
für Gläubiger im Insolvenzverfahren

Ich vertrete Ihre Interessen als Gläubiger im Insolvenzverfahren.

  • die Forderungsanmeldung und die Geltungmachung von Sicherheiten
  • Die Vertretung bei Gläubigerversammlungen
  • Die halbjährliche Überprüfung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters anhand der Halbjahresberichte

Inkassowesen
für Gläubiger

Ich vertrete Ihre Interessen als Forderungsgläubiger gegen Ihre Kunden.

  • Das Forderungsmanagement
  • Die Geltungmachung und den Einzug von Forderungen
  • Das Mahnwesen
  • Die Verhandlung und Überwachung von Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Die Titulierung von Forderungen

Privatinsolvenz – die Insolvenz der natürlichen Person

Überschuldung und damit einhergehende Zahlungsunfähigkeit können viele Ursachen haben. Um hier nur einige Beispiele zu nennen: Eine gescheiterte Selbständigkeit, Trennung oder Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten eines noch am Markt tätigen Unternehmers. Bei Unternehmen kann dies zur Insolvenzverwaltung des Unternehmens führen

Eines haben alle diese Menschen gemeinsam: Mit der Zahlungsunfähigkeit (juristisch: wenn 90 % der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Wochen nicht durch vorhandene Gelder beglichen werden können) beginnt ein, oft Jahre andauernder psychischer Leidensweg. Fast täglich kommen „gelbe Briefe“ (Postzustellungsurkunden), das Konto wird gepfändet, der Gerichtsvollzieher spricht regelmäßig vor. Aufgrund der Pfändungen kann oftmals laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen werden, neue Schulden entstehen. Schulden können vom Gläubiger 30 Jahre vollstreckt werden, so dass hier ein Ende nicht absehbar ist.

Eine Möglichkeit für diese Menschen aus einem solchen Teufelskreis herauszukommen ist das Insolvenzverfahren, welches die Möglichkeit bietet, sich innerhalb von 5-6 Jahre zu entschulden.

Unterschieden wird hierbei zwischen dem (Regel-)Insolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Das (Regel-) Insolvenzverfahren, auch IN-Verfahren genannt (das gerichtliche Aktenzeichen beginnt mit IN) steht für alle noch selbständigen Unternehmer sowie ehemals selbständige Unternehmer, bei denen entweder noch Rückstände aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder die Anzahl der Gläubiger mehr als 20 Gläubiger beträgt offen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch IK-Verfahren genannt (das gerichtliche Aktenzeichen beginnt mit IK) ist hingegen für ehemalige Unternehmer, welche weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben sowie alle anderen Menschen anwendbar.
Der Unterschied zwischen einem (Regel-)Insolvenzverfahren und einem Verbraucherinsolvenzverfahren liegt in der Beantragung und den Kosten für den Insolvenzverwalter:

Bei einem (Regel-)Insolvenzverfahren ist ein, beim Insolvenzgericht erhältlicher Antrag für die Antragstellung ausreichend. Die Kosten des Insolvenzverwalters betragen mindestens € 1.000,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren setzt der Insolvenzantrag zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Nur wenn dieser scheitert und das Scheitern von einer geeigneten Stelle bescheinigt wurde, kann ein Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht gestellt werden. Die Kosten des Insolvenzverwalters betragen bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren mindestens € 800,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Mit über 10-jähriger Erfahrung stehe ich Ihnen bei der Beratung bezüglich des Schrittes in ein (Regel-) Insolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren kompetent in den Landkreisen Heidenheim, Aalen, Göppingen, Kirchheim unter Teck und Ulm zur Seite und begleite Sie auch während Ihres Insolvenzverfahrens oder Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich wiederum in zwei Teile gliedert. Zunächst kann das Gericht nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Teil das eigentliche Insolvenzverfahren. Dabei handelt es sich um ein gegenüber einem Unterneh- mensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das in der Regel sogar schriftlich durchgeführt wird. Auch im Verbrau- cherinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen.

Insolvenzverfahren

Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, gibt die Insolvenzordnung dem Schuldner Gelegenheit zur Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Schuldner eine Befrei- ung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlich- keiten gegenüber seinen Insolvenzgläubigern erhalten kann. Dazu muss der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dieser Antrag muss zulässig sein. Nach Durchführung des Insol- venzverfahrens während der sogenannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkom- mens an einen Treuhänder abführen und bestimmte Verpflichtun- gen erfüllen. Die Wohlverhaltensperiode endet grundsätzlich sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich dürfen weder im Insolvenzverfahren noch in der Wohlverhaltensperiode Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Auf Antrag des Schuldners kann Restschuldbefreiung aber schon vorzeitig drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner 35 Prozent der Schulden und die Verfahrenskosten beglichen hat. Kann der Schuldner nur die Verfahrenskosten bezahlen, kann Restschuldbefreiung immer- hin vorzeitig nach fünf Jahren erteilt werden. Anderenfalls muss der Schuldner die vollen sechs Jahre bis zur Restschuldbefreiung warten.

In Insolvenzverfahren, die noch bis zum 30. Juni 2014 beantragt wurden, kann Restschuldbefreiung stets erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden.

Die außergerichtliche Schuldenregulierung

Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer für die Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.

Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat nämlich Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stun- dung, Teilerlass) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbe- freiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des ge- richtlichen Insolvenzverfahrens muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden, dass eine außergerichtliche Eini- gung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist. Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen.

Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt.

„Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind auf- grund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, haben die Bundes- länder im Einzelnen bestimmt. Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht

Steuerrecht

Speziell das Steuerrecht ist ein Fachbereich meiner juristischen Tätigkeit, welches nicht nur fundierte, juristische Kenntnisse der Materie benötigt, sondern auch in Kalkulation und Betriebswirtschaft.

Hierzu zählen Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts des Jahresabschlusses (§ 9 Nr. 1 FAO), Allgemeines Abgabenrecht einschließlich des Bewertungs- und Verfahrensrechts (§ 9 Nr. 2 FAO), das besondere Steuer- und Abgabenrecht in den Teilbereichen Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer (§ 9 Nr. 3 FAO) sowie Grundzüge des Verbrauchssteuer- Außensteuer- und Steuerstrafrechts (§ 9 Nr. 4 FAO).

Ist ein Steuerzahler mit einer Entscheidung seines Finanzamts nicht einverstanden, hat er mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren. Manchmal verrechnet sich nämlich auch das Finanzamt. Handelt es sich dabei um einen klassischen Zahlendreher, so kann dieser auf einfachem Wege geändert werden: Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechenfehler im Steuerbescheid lassen sich mit einem Berichtigungsantrag korrigieren. 

Möglicherweise ist aber auch noch ein Beleg aufgetaucht, der wichtig für den Werbungskostenabzug ist. Dann kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden. Das geht sogar mündlich, sollte aber aufgrund des besseren Nachweises schriftlich erledigt werden. Die Frist für einfache Änderungen beläuft sich auf vier Wochen; das Finanzamt darf dann nur die angesprochenen Punkte korrigieren. In einigen Teilen sind Steuerbescheide manchmal von Amts wegen noch längere Zeit veränderbar. Das gilt immer dann, wenn sich auf dem Bescheid der Satz „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“ findet. Am Ende des Steuerbescheids sind die Punkte aufgelistet, in denen der Bescheid noch offen ist. Dabei handelt es sich um die sogenannten Vorläufigkeitsvermerke; diese werden von den Finanzbehörden für ausgewählte Fälle festgelegt, in denen Gerichtsverfahren anhängig sind. Die Liste aller aktuellen Vorläufigkeitsvermerke wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. 

Manchmal steht auch der gesamte Steuerbescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Das bedeutet, dass der Bescheid noch nicht abschließend geprüft ist; das Finanzamt will sich hiermit in der Regel die Möglichkeit einer Betriebsprüfung offen halten. Daher findet sich dieser Vorbehalt meist nur bei Selbständigen. 

Fühlt sich ein Steuerzahler zu Unrecht zur Kasse gebeten, kann er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Damit wird ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Gang gesetzt, in dem der Steuerbescheid umfassend überprüft wird – späterer Rechtsweg (für den Steuerzahler) nicht ausgeschlossen. Allerdings muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt werden. Die Finanzbehörde entscheidet über ihn in Form einer „Einspruchsentscheidung“. Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, die sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag solange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet. Ein Einspruch muss ganz konkret begründet werden; die Begründung kann allerdings auch später nachgereicht werden. Das Finanzamt hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Einspruch zu reagieren: 

1. Abhilfe oder Teilabhilfe: Das bedeutet, dass die Behörde ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert.

2. Rücknahme des Einspruchs: Kommen die Finanzbeamten zu der Auffassung, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Steuerzahler dies mitgeteilt. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. 

3. Förmliche Einspruchsentscheidung: Wird der Einspruch in solchen Fällen nicht zurückgenommen, entscheidet das Finanzamt, dass der Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird. Dagegen kann vor dem Finanzgericht geklagt werden. 

Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Finanzgericht der nächste Schritt. Jeder Steuerzahler kann sich nach einem negativen Bescheid über seinen Einspruch grundsätzlich selbst an das Finanzgericht wenden – und ein Verfahren entweder schriftlich oder per E-Mail einleiten. Voraussetzung für eine Klage beim Finanzgericht ist eine (negative) Einspruchsentscheidung. Dann kann binnen eines Monats die Klage eingereicht werden. Diese sollte eine Kopie des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung enthalten. Die Begründung der Klage kann gegebenenfalls nachgereicht werden; aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ist es empfehlenswert, spätestens bei diesem Stand des Verfahrens einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. 

Das Finanzgericht verlangt einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dieser bemisst sich nach dem Streitwert. Das Finanzgericht prüft nun den Sachverhalt, bittet das beklagte Finanzamt um Stellungnahme, fordert möglicherweise weitere Unterlagen oder Zeugen an. In der Regel kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, das Gericht kann aber auch ohne eine solche zu einer Entscheidung kommen. Am Ende des Verfahrens steht das Urteil oder der Gerichtsbescheid. Oder aber das Gericht versucht zwischen den Parteien zu vermitteln: Bei einer gütlichen Einigung legt der Richter einen Kompromissvorschlag vor; wird dieser angenommen, müssen sich die Beteiligten die Gerichtskosten teilen. Weist das Finanzgericht die Klage ab, kann man gegen diese Entscheidung vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Dort besteht allerdings Vertretungszwang, sprich dort können nur Steuerberater oder Anwälte (am besten Fachanwälte für Steuerrecht)das Verfahren führen. Voraussetzung für ein BFH-Verfahren ist, dass das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Ansonsten bleibt nur die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde: Dann prüft der BFH selbst, ob Verfahrensfehler vorliegen oder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. 

Die Finanzgerichtsbarkeit besteht – anders als die anderen Gerichtsbarkeiten in Deutschland – lediglich aus zwei Stufen: den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Während es beispielsweise bei Klagen gegen Verwaltungsbescheide als erste Instanz das Verwaltungsgericht und als zweite Instanz die Oberverwaltungsgerichte gibt, bevor eine Sache dann an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, sind die 19 Finanzgerichte bereits sogenannte Obere Landesgerichte. Deshalb gibt es in der Regel in jedem Bundesland nur ein Finanzgericht. Die Ausnahmen bilden Bayern (München und Nürnberg) und Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Köln und Münster). Gegen eine Entscheidung des jeweiligen Finanzgerichts ist Revision oder Beschwerde beim BFH möglich, und zwar immer für denjenigen, der durch die Entscheidung des Gerichts „beschwert“ ist – dessen rechtliche Auffassung also vom Gericht nicht oder nicht ganz geteilt wird. 

Manchmal erlangen Entscheidungen der Finanzgerichte, vor allem aber des Bundesfinanzhofs, einen größeren Bekanntheitsgrad. Jedoch kommt ein steuerfreundliches Urteil nicht immer auch bei anderen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern an: Mit einem „Nichtanwendungserlass“ können die obersten Finanzbehörden die Finanzämter verpflichten, eine bestimmte Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das ist deswegen möglich, weil Urteile in einem finanzgerichtlichen Verfahren in aller Regel nur diejenigen binden, die am Rechtsstreit beteiligt waren. Im Gegensatz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Urteile des Bundesfinanzhofs keine allgemeinverbindliche Wirkung. Umgekehrt kann es aber auch der Fall sein, dass die obersten Finanzbehörden Entscheidungen des BFH prüfen, ob das entsprechende Urteil oder der Beschluss im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung über den Einzelfall hinaus angewandt werden kann.

Wir vertreten Ihre Interessen in Heidenheim, Aalen, Ulm, Göppingen und Kirchheim unter Teck.

 

Fachanwalt / Fachanwältin

Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung muß der Rechtsanwalt theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen und ist in der FAO (Fachanwaltsordnung) geregelt.

Hierzu ist der Nachweis der praktischen Kenntnisse, durch eine „dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung“ durch den Antragsteller notwendig, ebenso eine Mindestzahl von „persönlich und weisungsfrei“ bearbeiteten Fällen im betreffenden Rechtsgebiet.

Ebenso ist nach §15 FAO, jährlich eine Fortbildung für den Fachanwalt erforderlich. Für den Klienten bedeuten diese Vorraussetzungen, hohe Kompetenz des Anwalts im entsprechenden Rechtsgebiet und damit höhere Chancen, den Fall erfolgreich abzuschließen.  

ARBEITSRECHT
Im Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nur wenn man die Perspektive sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers kennt, kann man die rechtlichen Interessengegensätze verstehen und richtig beurteilen.

ARCHITEKTENRECHT
Architektenverträge und HOAI, Vertragsgestaltung und -prüfung, Geltendmachung des Honorars und Abwehr unberechtigter Forderungen, Architektenhaftung, Baubegleitende Rechtsberatung, Streitschlichtung und Prozessführung, Prüfung von und Umgang mit Urheberrechten

BAURECHT
Bauverträge und VOB/B, Vertragsgestaltung und -prüfung, Bauträgervertrag, Mängelansprüche bei Bauleistungen, Geltendmachung der Vergütung und Abwehr unberechtigter Forderungen, Baubegleitende Rechtsberatung, z. B. bei Nachträgen, Bauablaufstörungen, Abnahmen, Streitschlichtung und Prozessführung, Bauversicherungsrecht, Baunachbarrecht

BETREUUNGSRECHT
Wir führen amtliche Betreuungen und vertreten Betroffene gegen die Anordnung der Betreuung und im Rechtsmittelverfahren.

ERBRECHT
Testament, Erbvertrag, Unternehmensnachfolge, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Erbauseinandersetzung, Vermächtnisabwicklung, Pflichtteilsabwicklung

FAMILIENRECHT
Ehevertrag, Ehescheidung, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nicht verheirateter Mütter, Elternunterhalt, Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Gewaltschutz

GESELLSCHAFTSRECHT
Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Das G. umfaßt die Vorschriften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaft, der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Genossenschaft, der Reederei, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der bergrechtlichen Gewerkschaft.

HANDELSRECHT
Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.

IMMOBILIENRECHT
Vertragsgestaltung und -prüfung, Grundstücks- und Immobilienkaufverträge, Immobilientransaktionen

INKASSOWESEN
Forderungsmanagement, Geltendmachung und Einzug von Forderungen, Mahnwesen, Verhandlung und Überwachung von Ratenzahlungsvereinbarungen, Titulierung von Forderungen

INSOLVENZRECHT
Gläubigerberatung, z.B. insolvenzfeste Vertragsgestaltung, Durchsetzung von Forderungen, Prüfung und Durchsetzung von Sicherungsrechten, Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren, Forderungsanmeldung und Geltendmachung von Sicherheiten, Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen, Prozessführung, z. B. Vertretung in Anfechtungsstreitigkeiten und Haftungsprozessen gegen Gesellschafter und Geschäftsführer

KAUFRECHT
Vertragsgestaltung und -prüfung, Verbraucherschutz, Produkthaftung, Baustoffhandel, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelansprüche, Vergütung, Streitschlichtung und Prozessführung

MAKLERRECHT
Vertragsgestaltung und -prüfung, Geltendmachung von Provisionsansprüchen und Abwehr unberechtigter Forderungen, Streitschlichtung und Prozessführung

MIET- UND PACHTRECHT
Vertragsgestaltung und -prüfung, Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter bzw. Pächter und Verpächter, Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses, Räumungsklagen

NACHBARRECHT
Wegerechte, Überbau und Grenzabstände, Überwuchs und Einfriedigungen, Immissionen

ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT
Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich mit geringfügigen Gesetzesverstößen, den sogenannten Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Bußgeld sanktioniert werden und den damit verbundenen Vorschriften zum Bußgeldverfahren. Eine Ordnungswidrigkeit ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

SOZIALRECHT
Das Sozialrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und damit des öffentlichen Rechts. Als solches ist es gekennzeichnet durch Unter- und Überordnung von Staat und Bürger als Antragsteller, Leistungsempfänger oder Sozialversichertem. Der alles beherrschende Grundsatz des Sozialrechts ist die Sozialstaatlichkeit, Art. 20 GG. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich, dass der Staat ein System der sozialen Sicherheit gewähren muss, das Sozialrecht regelt also in erster Linie einen typischen Zweig der öffentlichen Leistungsverwaltung.

STRAFRECHT
Das Strafrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, d.h. der Staat ist dem Bürger übergeordnet. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für eine Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind. Die Einschätzung, welche Taten mit Strafe belegt werden müssen, ist je nach Kulturkreis und im Laufe der Geschichte verschieden, welche Rechtsgüter als schützenswert erachtet werden, wird von der Gesellschaftsform in einem Staat bestimmt.

URHEBERRECHT
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Prüfung und Umgang mit Urheberrechten, Einstweiliger Rechtsschutz, Schadensersatzforderungen

VERKEHRSRECHT
Verkehrsunfälle und deren Regulierung, Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Abwehr unberechtigter Forderungen, Abwicklung mit der Versicherung nach einem Schadensfall

VERTRAGSRECHT
Unterstützung bei der Verhandlung, Prüfung und Gestaltung sämtlicher im Geschäftsverkehr erforderlichen Verträge, z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werk- und Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge

VERWALTUNGSRECHT
Öffentliches Baurecht, z. B. Baugenehmigungsverfahren, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Abfallrecht, sowie sämtliche Bereiche, in denen Verwaltung und Behörden involviert sind.

WERKVERTRAGSRECHT
Vertragsgestaltung und -prüfung, Werklieferungsverträge, Verbraucherschutz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelansprüche, Vergütung, Streitschlichtung und Prozessführung

WETTBEWERBSRECHT
 Im Bereich des Wettbewerbsrecht wird zwischen dem Recht des unlauteren Wettbewerbs und dem Kartellrecht unterschieden. Gegenstand des Wettbewerbsrechts ist der Schutz des freien Leistungswettbewerbs für die Unternehmer und der Verbraucherschutz. Im Kartellrecht geht es dagegen um den Schutz der freien Marktordnung gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

WIRTSCHAFTSRECHT
Begleitung von Projekten und Verhandlungen, Produkthaftung, Lizenzen, Liefervereinbarungen, Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Geistiges Eigentum

WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Wohnungseigentümerversammlung, Beschlussfassung und Beschlussanfechtung, Bestellung und Abberufung des Hausverwalters, Fragen rund um die Hausverwaltung, Fragen rund um das Wohnungseigentum

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT
Vollstreckung titulierter Forderungen, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung

DIE KANZLEIEN.

KANZLEIEN IN DENEN ICH SIE BETREUE...

Meine Kanzleien in denen ich Sie betreuen kann sind in Heidenheim (Rechtsanwaltskanzlei Gruson Hauptsitz), Göppingen (Anwaltshaus Göppingen) und Kirchheim unter Teck (Zweigniederlassung).

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HEIDENHEIM & AALEN

RECHTSANWALTSKANZLEI Gruson
Schnaitheimerstr. 22
89520 Heidenheim

Telefon: 07321 / 30666-47
Telefax: 07321 / 30666-49
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GÖPPINGEN

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Pflegstraße 1
73033 Göppingen

Tel. 07161 / 9779 - 20
Fax 07161 / 9779 - 29
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KIRCHHEIM UNTER TECK

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73230 Kirchheim/Teck

Tel. 07021 / 97016 - 21
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UNSER TEAM.

GRUSON & KOLLEGEN SIND FÜR SIE DA...

Wer umfassend rechtlich beraten sein will, benötigt ein starkes Team aus Fachleuten. Durch unser fundiertes Fach- und Spezialwissen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Interessen optimal zu vertreten.

Lydia Gruson

Fachanwältin für Steuerrecht

Privatinsolvenzrecht, Insolvenzrecht (Gläubiger- und Schuldnervertretung), Steuerrecht, Inkassowesen und Zwangsvollstreckungsrecht

Daniela Richert

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Architektenrecht, Baurecht, Immobilien- / Grundstücksrecht, Bau- u. Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Insolvenzrecht (Gläubigervertretung), Inkassowesen und Zwangsvollstreckungsrecht

Daniel Keller

Fachanwalt für Arbeits-, Bau- und Architektenrecht

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Nachbarrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht

Uwe Fastenrath

Rechtsanwalt

Miet,- Pacht-, und Wohnungseigentrumsrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Vertragsrecht, Erbrecht