Klage eines Insolvenzverwalters erfolglos
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben. Es hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der Kläger zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt worden. Das Insolvenzverfahrenwurde im Jahr 2003 eröffnet. Am 15. März 2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz der GmbH, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Das beklagte Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest, wobei es den Grundabzugsbetrag i.H.v. 1 Mio. Euro nach der sog. Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal berücksichtigte. Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung begehrtwurde. Dies lehnte der Beklagte ab.
Veranlagungen von 2003 – 2005 nur vorläufige Zwischenveranlagungen
Der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage verhalf das Finanzgericht Düsseldorf zum Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003 – 2015 nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn bzw. der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird. Hierfür spreche, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stelle. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar sei.
Mindestbesteuerungsregelung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung verfassungskonform
Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung sei die Mindestbesteuerungsregelung verfassungskonform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreife, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöse. Dies ergebe sich u.a. aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollten.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018- 1 Sa 337/18 –
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