Börsennotierungsgebühren nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG a.F. (2002) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz: Börsennotierungsgebühren nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG a.F. (2002) stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2